Webcontent-Anzeige Webcontent-Anzeige

Foto: Klaus Bossemeyer

Webcontent-Anzeige Webcontent-Anzeige

Parkplatz­ordnung

Webcontent-Anzeige Webcontent-Anzeige

Die Parkplätze stehen ausschließlich Besuchern der Autostadt während des Besuches der Autostadt oder einer Veranstaltung zur Verfügung.

Mit Befahren der Parkplätze sind die nachfolgenden Regelungen für den Nutzer des Parkplatzes gültig.

1. ALLGEMEINES

Auf den Parkplätzen der Autostadt gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur in Schritttempo gefahren werden.

Dem Ersuchen des Parkplatzpersonals muss entsprochen werden, da diese Mitarbeitenden nach den Anordnungen der Autostadt und sonstigen Vorschriften handeln.

Auf dem Parkgelände, der Stadtbrücke und der Promenade ist die Nutzung von Fahrrädern, Rollern, E-Scootern, Rollschuhen o.ä. verboten, sofern die Nutzung nicht erfolgt um zu parken oder es nicht ausdrücklich im Einzelfall oder wie nachfolgend beschrieben erlaubt ist.

Für Gäste, die uns mit kleinst- und alternativen Fortbewegungsmitteln besuchen gelten folgende Regelungen:

Die Promenade und Stadtbrücke:

  • Inlineskates sind unter Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit sowie der Wohlverhaltenspflicht gestattet.
  • E-Boards/Skateboards sind in diesen Bereichen zu tragen.
  • E-Roller/Tretroller sind in diesen Bereichen schiebend zu führen.
  • E-Bikes/Fahrräder sind in diesen Bereichen schiebend zu führen.

Ausnahme: Kleinkinder (2 – 6 Jahre), die in unmittelbarer Ruf- und Sichtweite einer Aufsichtsperson sind und aufgrund ihres Alters eines der oben genannten Fortbewegungsmittel in Kindergröße betreiben, sind unter dem Grundsatz der Wohlverhaltenspflicht für das Befahren der Promenade sowie der Stadtbrücke von dieser Regelung ausgenommen.

Der Parkbereich:

Dieser ist grundsätzlich für die Nutzung sowie für das Mitführen der oben genannten Fortbewegungsmittel gesperrt. Zur Verwahrung der Fortbewegungsmittel können im UG der Piazza die Schließfachanlage bzw. die Garderobe oder einer der Fahrradständer genutzt werden.

Ausnahme: Kleinkinder (2 – 6 Jahre), die in unmittelbarer Ruf- und Sichtweite einer Aufsichtsperson sind und aufgrund ihres Alters ein Fahrrad oder Roller in Kindergröße betreiben, sind unter dem Grundsatz der Wohlverhaltenspflicht für das Befahren des Parkbereichs von dieser Regelung ausgenommen.

Tagesaktuelle Ereignisse oder Situationen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf können eine Einschränkung dieser Regelung zur Folge haben.

Die Autostadt wird zum Teil zur Wahrung berechtigter Interessen videoüberwacht. Die videoüberwachten Bereiche sind durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet. Die datenschutzrechtlichen Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisschildern.

2. VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN

Mit Parken des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  • Fahrzeugen mit Fremdwerbung ist das Parken auf dem Kurzzeitparkplatz/ServiceHaus (PK) nicht gestattet. Die Besucherparkplätze P1/ P2 können genutzt werden.
  • Fahrzeugen mit Anhängern oder Trailern ist das Parken auf allen Autostadt Parkplätzen verboten.
  • Mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnete Parkplätze dürfen nur mit einem dazu berechtigten blauen Ausweis oder einem Ausweis mit der Kennzeichnung „aG“ genutzt werden.
  • Fahrräder, Motorräder, Motorroller, E-Scooter und Mopeds sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
  • Wohnmobile dürfen nur auf den Stellplätzen des Parkplatzes P2 parken.
  • Reisebusse können zum Ein- bzw. Aussteigen der Gäste direkt an der Kanalseite auf dem Kurzzeitparkplatz/ServiceHaus (PK) halten. Der Reisebus ist im Anschluss auf dem Busparkplatz zu parken.

Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Nutzer ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten.
Eine Bewachung ist nicht geschuldet.

3. PARKENTGELT

Das Parkentgelt ist vor Ausfahrt an den Kassenautomaten oder am WelcomeDesk zu bezahlen, dies gilt auch für das Parkentgelt für Wohnmobile. Bei einer Parkzeit von bis zu 30 Minuten fallen keine Parkgebühren an.

Kurzzeitparkplatz/ServiceHaus (PK):   
06:00 bis 18:00 Uhr:                  2,00 Euro/Std.
18:00 bis 06:00 Uhr:                  0,50 Euro/Std.

Besucher-Parkplätze P1/P2 /P3:                
06:00 bis 18:00 Uhr: 1,00 Euro/Std. (max. 6,00 Euro Tagespauschale)
18:00 bis 6:00 Uhr: 0,50 Euro/Std.

Die Parkkarte ist Eigentum der Autostadt GmbH. Bei Verlust stellen wir Ihnen pauschal 25,00 Euro in Rechnung. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Der Autostadt stehen wegen ihrer Forderungen aus dem Parkvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Parkplatznutzers zu. Befindet sich der Parkplatznutzer mit dem Ausgleich der Forderung der Autostadt in Verzug, kann die Autostadt die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

4. PARKEN DES FAHRZEUGES

Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten und ausgewiesenen Standplätze abgestellt werden. Das Fahrzeug ist auf dem markierten Platz so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist.

Die Fahrgassen sowie Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind stets freizuhalten. Verkehrs- oder verbotswidrig geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Bitte lassen Sie keine Kinder und Tiere unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurück. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, das Fahrzeug zum Schutz des Lebens zu öffnen.

5. HAFTUNG DES PARKPLATZNUTZERS

Der Parkplatznutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Autostadt oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes und dessen Nebenflächen.

Verunreinigungen, die der Parkplatznutzer zu verantworten hat, sind unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist die Autostadt berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkplatznutzers beseitigen zu lassen.

6. HAFTUNG DER AUTOSTADT GMBH

Die Haftung der Autostadt GmbH ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Autostadt GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn eine (Kardinal-)Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Kardinalpflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen durch ihre Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist bei der Beschädigung und Vernichtung von abgestellten Kraftwagen beschränkt auf die Höhe des gemeinen Wertes des Kraftwagens oder der beschädigten Fahrzeugteile am Tag des Schadens (Zeitwert). Die Haftung beginnt mit dem Einfahren in die Parkplätze und endet mit dem Ausfahren aus den Parkplätzen. Der Parkplatznutzer ist verpflichtet, dem Parkplatzpersonal einen Schaden über die markierten Sprech- und Notrufanlagen am Kassenautomaten, an der Ausfahrteinrichtung oder beim Parkingteam (Einfahrt Kurzzeitparkplatz/ServiceHaus „PK“) unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkplätze anzuzeigen. Ist eine solche Schadensmeldung durch den Parkplatznutzer objektiv nicht möglich oder zumutbar, hat der Parkplatznutzer der Autostadt den Schaden mindestens in Textform innerhalb einer Frist von drei Tagen (bei offensichtlichen Schäden) bzw. sieben Tagen (bei sonstigen Schäden) nach Verlassen der Parkplätze mitzuteilen. Die Autostadt und/ oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für Schäden, die durch andere Parkplatznutzer oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

Die Autostadt GmbH haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des Kfz durch Diebstahl entstehen oder für Schäden, die durch Kfz-Einbrüche, Vandalismus und Entwendung von Gegenständen an oder aus dem Innenraum des Kfz entstehen.

7. GERICHTSSTAND

Sofern der Parkplatznutzer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag/der Parkplatzordnung Wolfsburg Gerichtsstand.

8. KONTAKT

Autostadt GmbH
Stadtbrücke
38440 Wolfsburg
Telefon: 0800 288 678 238
Telefax: 0800 329 288 678 238
E-Mail: service@autostadt.de

STAND: April 2023