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Foto: Klaus Bossemeyer

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Hausordnung der Autostadt

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HERZLICH WILLKOMMEN IN DER AUTOSTADT

Als Kommunikationsplattform des Volkswagen Konzerns, macht die Autostadt die Werte des Konzerns und das Thema Mobilität in all seinen Facetten erlebbar. Wir begrüßen Sie als Gast in unserem Themenpark und außerschulischem Lernort, der zu den beliebtesten touristischen Destinationen in Deutschland gehört. Bei aller Freude bitten wir Sie, unsere Hausordnung mit der üblichen Rücksicht und Vorsicht gegenüber anderen Personen und fremdem Eigentum, mit Verantwortung für sich und andere und unter Einhaltung der Spielregeln der Höflichkeit zu beachten.

Wir wünschen Ihnen einen erlebnisreichen Aufenthalt in der Autostadt!

HAUSORDNUNG DER AUTOSTADT GMBH FÜR DAS GELÄNDE DER AUTOSTADT EINSCHLIESSLICH DER PARKPLÄTZE

Die nachfolgenden Regelungen gelten für das Gelände der Autostadt einschließlich der Parkplätze.

PARKEN

Bitte berücksichtigen Sie, dass auf unseren Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Um den störungsfreien Verkehr auf unseren Parkplätzen zu gewährleisten, folgen Sie bitte den Anweisungen unserer Mitarbeitenden und stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen ab.

Wir bitten Sie zu beachten, dass besonders ausgewiesene Parkplätze, zum Beispiel für Menschen mit Behinderung oder Eltern-Kind-Parkplätze, nur vom berechtigten Personenkreis unter Verwendung der entsprechenden Ausweise genutzt werden dürfen. Wir lassen unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen.

Bei der Nutzung unserer Parkplätze schließen Sie einen gesonderten Nutzungsvertrag ab. Die Bedingungen für die Parkplatznutzung sind zu Ihrer Kenntnisnahme an den Parkplatzeinfahrten und den Kassenautomaten ausgehängt.

EINTRITTSKARTEN

Sie können die Autostadt nur mit einer gültigen Eintrittskarte, Onlineticket sowie Handyticket (Wallet) an den gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten. Bewahren Sie die Eintrittskarte während Ihres Aufenthaltes auf und zeigen Sie die Karte auf Wunsch unseren Mitarbeitenden vor. Die Eintrittskarte berechtigt Sie zum Besuch der Autostadt am Tag der Freischaltung. Eintrittskarten, die für ein festes Datum ausgestellt sind, berechtigen nur am Tag des Datums zum Eintritt und verfallen danach.

Personalisierte Tickets z. B. Online- oder Handy-Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Bei Nutzung personalisierter Eintrittskarten am Besuchstag in der Autostadt, haben Sie bei Aufforderung durch die Mitarbeitenden der Autostadt ein Ausweisdokument mit Lichtbild vorzuzeigen. Wenn das Ausweisdokument und das personalisierte Ticket nicht übereinstimmen, behält sich die Autostadt vor, Ihr Ticket einzubehalten und vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Grundsätzlich erstattet die Autostadt keine Eintrittsgelder zurück. Bei Verlust von Handy-Eintrittskarten erbringt die Autostadt die gebuchte Leistung nur, wenn die Identität des Kunden eindeutig geklärt werden kann und das Ticket noch nicht genutzt wurde. Ein Rechtsanspruch hieraus besteht nicht.

ALLGEMEINE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

Wir bitten Sie, in Ihrem eigenen Interesse, den Weisungen unseres Personals nachzukommen.

Bitte benutzen Sie die vorgesehenen gekennzeichneten Wege und entsorgen Sie Abfall nur in den dafür bereitgestellten Sammelbehältern. Bitte berücksichtigen Sie, dass auf dem Gelände der Autostadt Haustiere nicht gestattet sind (Ausnahmen: Assistenz- und Blindenführhunde). Ebenso ist das Füttern von Tieren auf dem Gelände der Autostadt nicht erwünscht. Die Durchführung von politischen Aktionen oder Demonstrationen auf dem Gelände der Autostadt ist nicht gestattet.

Das Mitführen von Waffen sowie Gassprühdosen mit gesundheitsgefährdenden oder färbenden Substanzen ist auf dem Gelände der Autostadt verboten. Ebenso ist das Entzünden von Feuerwerkskörpern o. ä. auf dem gesamten Gelände untersagt.

Der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke ist auf dem Gelände der Autostadt nicht gestattet. Ausgenommen sind Babynahrung oder besondere Nahrung, die bei bestimmten Erkrankungen erforderlich ist. Weiter ist ausgenommen der Verzehr von mitgebrachten Speisen von Teilnehmern an Bildungsangeboten des Bereiches Bildung für Schulen und Kindertagesstätten, wenn die Speisen am Lernort (und nicht im Park) verzehrt werden.

Personen, die deutliche Anzeichen von Alkohol- oder Drogenkonsum aufzeigen, können entschädigungslos vom Gelände verwiesen werden.

Auf dem Parkgelände, der Stadtbrücke und der Promenade ist die Nutzung von Fahrrädern, Rollern, E-Scootern, Rollschuhen o.ä. verboten, sofern es nicht ausdrücklich im Einzelfall oder wie nachfolgend beschrieben erlaubt ist.

Für Gäste, die uns mit kleinst- und alternativen Fortbewegungsmitteln besuchen gelten folgende Regelungen:

Die Promenade und Stadtbrücke:

• Inlineskates sind unter Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit sowie der Wohlverhaltenspflicht gestattet.
• E-Boards/Skateboards sind in diesen Bereichen zu tragen.
• E-Roller/Tretroller sind in diesen Bereichen schiebend zu führen.
• E-Bikes/Fahrräder sind in diesen Bereichen schiebend zu führen.

Ausnahme: Kleinkinder (2 – 6 Jahre), die in unmittelbarer Ruf- und Sichtweite einer Aufsichtsperson sind und aufgrund ihres Alters eines der oben genannten Fortbewegungsmittel in Kindergröße betreiben, sind unter dem Grundsatz der Wohlverhaltenspflicht für das Befahren der Promenade sowie der Stadtbrücke von dieser Regelung ausgenommen.

Der Parkbereich:

Dieser ist grundsätzlich für die Nutzung sowie für das Mitführen der oben genannten Fortbewegungsmittel gesperrt. Zur Verwahrung der Fortbewegungsmittel können im UG der Piazza die Schließfachanlage bzw. die Garderobe oder einer der Fahrradständer genutzt werden.

Ausnahme: Kleinkinder (2 – 6 Jahre), die in unmittelbarer Ruf- und Sichtweite einer Aufsichtsperson sind und aufgrund ihres Alters ein Fahrrad oder Roller in Kindergröße betreiben, sind unter dem Grundsatz der Wohlverhaltenspflicht für das Befahren des Parkbereichs von dieser Regelung ausgenommen.

Tagesaktuelle Ereignisse oder Situationen mit erhöhtem Sicherheitsbedarf können eine Einschränkung dieser Regelung zur Folge haben.

Die Autostadt wird zum Teil zur Wahrung berechtigter Interessen videoüberwacht. Die videoüberwachten Bereiche sind durch entsprechende Hinweisschilder gekennzeichnet. Die datenschutzrechtlichen Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisschildern.

NICHTRAUCHERSCHUTZ IN DER AUTOSTADT

Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz verpflichtet die Autostadt zu einem deutlich erhöhten Schutz der nichtrauchenden Gäste und Mitarbeitenden. Entsprechend § 1 Abs. 9 und 10 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes ist das Rauchen in jedweder Form einschließlich der Konsum von E-Zigaretten in der Autostadt nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen im Außenareal sowie unterhalb der Piazza des KonzernForums gestattet. Raucher, die außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche angetroffen werden, werden aufgefordert, die entsprechenden Raucherbereiche aufzusuchen und können bei Verstoß entschädigungslos vom Gelände der Autostadt verwiesen werden.

DROHNEN

Auf dem gesamten Gelände der Autostadt gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für bemannte und unbemannte Luftfahrtsysteme (z. B. Drohnen).

BENUTZUNG DER ATTRAKTIONEN

Einzelne Attraktionen der Autostadt können besonderen Benutzungsordnungen oder Sicherheitsbestimmungen unterliegen. Die Autostadt kann im Rahmen der besonderen Benutzungs- und Sicherheitsbestimmungen einzelne Personen oder Personengruppen von der Nutzung ausschließen. Besondere Benutzungsordnungen sind gegebenenfalls an den jeweiligen Attraktionen kenntlich gemacht oder es wird beim Buchungsvorgang darauf hingewiesen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir, diese vor Benutzung der jeweiligen Einrichtung zu lesen und zu beachten. Bitte folgen Sie auch hier den Weisungen unserer Mitarbeitenden.

Bei Missachtung können Sie von der Benutzung der Attraktionen ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

3. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Es gelten bei Mängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Soweit die Haftung von der Autostadt GmbH nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Hinweis zu Einlassbeschränkungen im Rahmen epidemischer Lagen, insbes. der Covid-19 Pandemie:

Im Rahmen behördlicher Auflagen und des Sicherheits- und Hygienekonzepts muss die Autostadt GmbH die maximale Anzahl der Besucher des Parks, Restaurants und Attraktionen gegebenenfalls beschränken. Kunden, die mit einer Tageseintrittskarte oder Eintrittskarten, die einen wiederholten Eintritt zulassen, den Park verlassen, müssen ggf. Wartezeiten bei Wiedereintritt in Kauf nehmen oder können bei Überschreiten der zulässigen Besucherzahl nicht wieder eingelassen werden. Wartezeiten können auch beim Einlass, Restaurantbesuchen oder den Attraktionen bestehen.

GARDEROBE UND SCHLIESSFÄCHER

Bei Vorlage der Garderobenmarken werden die aufbewahrten Gegenstände ohne Prüfung der Berechtigung ausgehändigt. Ohne Marke dürfen Garderobengegenstände einem Besucher nur dann ausgehändigt werden, wenn er glaubhaft macht, dass er der berechtigte Empfänger ist.

Vertauschte, beschädigte oder abhanden gekommene Garderobengegenstände sowie der Verlust einer Garderobenmarke sind dem Garderobenpersonal unverzüglich zu melden. Bei Verlust einer Garderobenmarke ist der Besucher zum Ersatz der Wiederbeschaffungskosten verpflichtet.

Wir haften nur für Verlust und reine Sachschäden an Gepäckstücken oder Garderobe, die Mitarbeitende der Autostadt zur Aufbewahrung oder zum Transport übergeben wurden. Darüber hinausgehende Schäden sind nicht umfasst. Insbesondere sind technische Geräte (z. B. Foto- und Filmkameras, Handys, Laptops) sowie Schmuckstücke und Bargeld nicht vom Verwahrungsvertrag und von der Haftung umfasst.

Wir stellen Ihnen leihweise Schließfächer zur Verfügung. Die Nutzung ist beschränkt auf die regelmäßigen Öffnungszeiten. Geschlossene Schließfächer werden nach der Öffnungszeit geöffnet. Aus Sicherheitsgründen wird der Schließfachinhalt entnommen und von der Unternehmenssicherheit der Autostadt verwahrt. Lebensmittel dürfen nicht in Schließfächern verwahrt werden, aufgefundene Lebensmittel werden entsorgt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend.

TON-, FOTO-, FILM- UND VIDEOAUFNAHMEN

Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen sind ausschließlich zur Nutzung privater Zwecke erlaubt. Aufnahmen innerhalb geschlossener Räume während Präsentationen, Filmvorführungen oder Veranstaltungen sind nicht gestattet. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen während einer Veranstaltung, auch für den privaten Gebrauch, sind untersagt. Bei einer Zuwiderhandlung können Veranstaltungsbesucher aus der Autostadt verwiesen werden. Für den Fall, dass während einer Vorstellung Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen durch dazu berechtigte Personen gemacht werden, erklärt sich der Besucher mit dem Erwerb der Veranstaltungs-Eintrittskarte einverstanden, dass er eventuell in Bild und/oder Wort aufgenommen wird und die Aufzeichnungen ohne Anspruch auf Vergütung veröffentlicht und verwendet werden dürfen.

Die Nutzung von Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu privaten Zwecken erstreckt sich auf eine Vervielfältigung, die sodann gegenüber persönlich Anwesenden vorgeführt werden darf. Darüber hinaus werden das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für das Hochladen von Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen auf den privaten Account des Besuchers in sozialen Netzwerken und privaten Blogs gestattet.

Jedwede darüber hinausgehende Nutzung erfordert eine schriftliche Einwilligung der Geschäftsleitung der Autostadt GmbH.

AUFSICHTSPFLICHT

Wir weisen darauf hin, dass die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und der Aufsichtspersonen gegenüber Kindern auch nach Betreten des Autostadt Geländes unbeschränkt weiter gilt. Auch für den Fall, dass minderjährige Besucher an den Autostadtangeboten, wie z. B. im MobiVersum, teilnehmen, bleibt der Erziehungsberechtigte oder die Aufsichtsperson weiterhin zur Aufsicht verpflichtet.

SCHADENSMELDUNGEN

Alle Einrichtungen der Autostadt werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Im Falle eines Schadens wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeitenden. An unserer „Erste Hilfe Station“ können Sie über eine Meldeanlage jederzeit Notfälle oder Schäden melden. Melden Sie sich bitte auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein Schaden erst später eintreten könnte. Bitte melden Sie Schäden unbedingt vor Verlassen der Autostadt.

WERBUNG UND ANGEBOT VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Sollten Sie beabsichtigen, auf dem Gelände und auf den Parkplätzen der Autostadt Werbung zu betreiben oder Waren und Dienstleistungen anzubieten, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Geschäftsführung der Autostadt GmbH. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen, Zählungen und Unterschriftensammlungen.

STRAFTATEN

Jede Straftat in der Autostadt führt zur polizeilichen Anzeige durch unser Personal bzw. den Sicherheitsdienst.

HAUSRECHT

Personen, die andere Gäste belästigen, Benutzungsanordnungen oder -einschränkungen nicht beachten, den Anordnungen des Personals, dieser Hausordnung oder sonstigen Anweisungen nicht Folge leisten oder in sonstiger Weise störend wirken, können entschädigungslos vom Parkgelände verwiesen werden. Darüber hinaus kann gegen Personen, die gegen die Haus- oder Parkplatzordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßige Eintrittskarte auf dem Gelände der Autostadt angetroffen werden, ein Hausverbot ausgesprochen werden.

STAND: September 2021