3.4. Die Eintrittskartenpflicht externer Aufbaumitarbeiter/Hostessen etc. behält sich die Autostadt GmbH nach und Lichtanlagen etc. ohne schriftliche Genehmigung der Autostadt GmbH für seine Veranstaltung zu verpflichten. gesonderter Prüfung des Einzelfalles vor. 6.1. Die technischen Anlagen dürfen nur von den hierzu durch die Autostadt GmbH beauftragten Personen 4.1. Kann eine Veranstaltung oder können mehrere Veranstaltungen aus Gründen nicht durchgeführt werden, die bedient werden. die Autostadt GmbH nicht zu vertreten hat, so behält die Autostadt GmbH den Anspruch auf Zahlung der insoweit fälligen anteiligen Vergütung. 7.1. Der Veranstalter darf die Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen nicht selbst mitbringen. 4.2. Zusätzliche Personalkosten können in den folgenden Fällen in Rechnung gestellt werden: 8.1. Die Benutzung der Autostadt GmbH Logos, Characters etc. bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen a) Verlängerung von Veranstaltungen außerhalb der vereinbarten Zeiten Zustimmung der Autostadt GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung und werden dadurch b) Anhebung der Personenzahl wesentliche Interessen der Autostadt GmbH beeinträchtigt, so hat die Autostadt GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Falle gilt Ziffer 4.1 der Allgemeinen Bedingungen (Zahlung der Vergütung) 5.1. Der Veranstalter trägt das Risiko für Schäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Er haftet insbesondere entsprechend. Die Verletzung des Urheberrechts wird rechtlich verfolgt. für alle durch ihn, seine Beauftragten, seine Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, deren Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung auf den Flächen der Autostadt GmbH verursachten 9.1. Die Autostadt GmbH kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn: Personen-, Sach- und Vermögensschäden und befreit die Autostadt GmbH von allen Schadensersatzansprüchen, a) die vereinbarten Nutzungsentgelte und Zahlungen nicht fristgerecht entrichtet werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Autostadt GmbH geltend gemacht werden können. Eines b) der Nachweis der gesetzlich erforderlichen Anmeldungen oder etwaige Genehmigungen nicht erbracht Nachweises des Verschuldens bedarf es nicht. Ausgenommen hiervon ist die Haftung nach § 836 BGB. werden, 5.2. Es obliegt dem Veranstalter, für die Veranstaltung die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. eine geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, Die Autostadt GmbH kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. d) der begründete Anlass zu der Annahme besteht, dass durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffen- c) eine erforderliche Haftpflichtversicherung auf Anfrage nicht zu dem festgesetzten Termin nachgewiesen oder tlichen Sicherheit und Ordnung, der reibungslose Geschäftsbetrieb oder eine Schädigung des Ansehens der 5.3. Das Anbringen von Dekorations- material oder sonstigen Gegenständen, insbesondere Plakaten, Hinweis- Autostadt GmbH zu besorgen ist, schildern etc., ist ohne schriftliche Zustimmung der Autostadt GmbH nicht gestattet. Der Veranstalter übernimmt e) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. Im Zweifelsfalle kann die Autostadt GmbH die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen. 9.2. Der Rücktritt wird dem Veranstalter unverzüglich schriftlich erklärt. Für Beschädigungen der Einrichtungen oder des Inventars der Autostadt GmbH, die bei Auf- und/oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht werden, haftet der Veranstalter/Unterzeichner. Der normale 9.3. Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen ist der Veranstalter auf Verlangen der Autostadt GmbH zur Autostadtablauf darf durch den Auf- und Abbau bzw. Veranstaltungsablauf nicht behindert werden. sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht 5.4. Die Haftung der Autostadt GmbH bzw. ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten und Erfüllungsgehilfen be- durchzuführen. Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung schränken sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz; ausgenommen ist die Haftung der Autostadt GmbH als verpflichtet. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB. Gegenstände, die vom Veranstalter oder von Dritten in der Autostadt GmbH eingebracht werden, lagern auf Gefahr des Veranstalters/ 10.1. Für den Fall einer Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter sind vom Veranstalter zu zahlen: der Dritten in den diesen zugewiesenen Räumen. Die Haftung für Vorsatz bleibt hiervon unberührt. a) bei Absage bis zum 31. Kalendertag vor Beginn der Veranstaltung: entsprochen, so ist die Autostadt GmbH berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters - Miete zu 50 % 5.5. Für Störungen beim Betrieb der überlassenen Fahrgeschäfte und Shows, Ton- und Lichtanlagen und sonstige - Unterhaltungsprogramm und bereits entstandene Personal-, Planungs- und Materialkosten zu 100 % Betriebsstörungen jeder Art sowie andere die Durchführung der Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse b) bei Absage ab dem 30. bis zum 15. Kalendertag vor Beginn der Veranstaltung: haftet die Autostadt GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die bis zu einer evtl. Störung erbrachten - Miete, Unterhaltungsprogramm und bereits entstandene Personal-, Planungs- und Materialkosten zu 100 % Leistungen werden dem Veranstalter/Unterzeichner anteilig in Rechnung gestellt. c) bei Absage ab dem 14. bis zum 8. Kalendertag vor Beginn der Veranstaltung: - Miete, Unterhaltungsprogramm und bereits entstandene Personal-, Planungs- und Materialkosten zu 100 % 5.6. Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen - bestellte Speisen und Getränke bzw. Pauschalen zu 33 % und die Räume sowie Einrichtungen den Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen der Autostadt GmbH in ihrem d) bei Absage ab dem 7. Kalendertag vor Beginn der Veranstaltung: ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde. Erforderlichenfalls behält - Miete, Unterhaltungsprogramm und bereits entstandene Personal-, Planungs- und Materialkosten zu 100% sich die Autostadt GmbH das Recht der Ersatzvornahme auf Kosten des Veranstalters/Unterzeichners vor. - bestellte Speisen und Getränke bzw. Pauschalen zu 100 % 5.7. Die Autostadt GmbH übergibt die gemieteten Flächen, Räume und Einrichtungen auf dem Gelände in Betrag in Höhe von 20 % des Speisenumsatzes als entgangener Getränkeumsatz, der vom Veranstalter zu tragen Ist keine nähere Bestimmung zwischen den Parteien bezüglich eines Getränkeumsatzes getroffen, so gilt ein ordnungsgemäßem Zustand. Eventuelle Beanstandungen sind sofort den Ansprechpartnern der Autostadt GmbH ist. zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. 5.8. Die Autostadt GmbH behält sich das Recht vor, Showzeiten, die Betriebszeiten der Fahrgeschäfte sowie Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist – soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist Öffnungszeiten ohne Vorankündigung zu ändern. – Wolfsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters im Zeitpunkt der Klageerhebung verlegt worden 5.9. Bild- und Tonaufnahmen, Rundfunk-, Fernseh- oder andere Übertragungen oder Aufzeichnungen jeder Art oder unbekannt ist. Die Autostadt GmbH ist berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren dem allgemei- bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Autostadt GmbH. nen Gerichtsstand des Lieferanten anhängig zu machen. 11.1. Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und 5.10. Die Autostadt GmbH behält sich das Recht auf Programmänderungen bei schlechten Witterungsverhältnissen 12.1. Falls Bestimmungen des Vertrages (der AGB) nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmun- oder durch neue oder geänderte Showscripts vor. gen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem wirtschaftlichen Zweck im geset- zlich erlaubten Sinne am nächsten kommt. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabsprachen müssen schrift- 5.11. Plötzliche Krankheit des/der Künstler/s und höhere Gewalt schließen jede Haftung aus. lich festgelegt werden. 5.12. Dem Veranstalter/Unterzeichner ist es nicht erlaubt, eigene Bands, Künstler, Unterhaltungsprogramme, Ton- Stand: April 2019. Änderungen vorbehalten. A U T O S T A D T G M B H S T A D T B R Ü C K E 3 8 4 4 0 W O L F S B U R G W W W . A U T O S T A D T . D E Stand: April 2019. Änderungen vorbehalten.